Menschen mit Beeinträchtigungen haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, um eine drohende Behinderung zu vermeiden, zu mildern oder zu kompensieren.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Nach den Vorschriften der Paragraphen 53 ff Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII) haben behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn sie die Behinderung oder die Folgen der Behinderung nicht aus eigener Kraft überwinden können.
Eine Behinderung liegt bei Menschen vor, deren körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit dauerhaft von dem für das Lebensalter typischen Zustand so abweichen, dass dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
Diese Begriffsbestimmung deutet bereits darauf hin, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe ein sehr breites Spektrum umfassen können. Es kommen in Betracht:
- ambulante Maßnahmen (wie beispielsweise die Frühförderung für Kinder und ambulante Assistenzen)
- teilstationäre Maßnahmen (wie beispielsweise Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
- stationäre Maßnahmen (wie beispielsweise Unterbringung in einem Wohnheim)
Landesblindengeld
Das niedersächsische Gesetz über das Blindengeld sieht ab dem 1.Januar 2009 eine pauschale Leistung vor für Personen, die blind oder so gravierend sehbehindert sind, dass ihnen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“ zuerkannt wurde
- in Höhe von monatlich (ab dem 01.01.2017) 375,- €
- für Heimbewohner in Höhe von monatlich (ab dem 01.01.2017) 187,50 €
Blindenhilfe
Blinde oder schwer sehbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Blindenhilfe für Volljährige beträgt (ab dem 1. Juli 2017) monatlich 694,68 Euro, für Heimbewohner monatlich 347,94 Euro. Für Personen unter 18 Jahren gelten abweichende Beträge.
Falls daneben Anspruch auf Landesblindengeld besteht, wird der Betrag hierauf angerechnet. Auch Leistungen der Pflegekasse werden auf die Blindenhilfe angerechnet, und zwar mit 50 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegegrad 3.
Da die Blindenhilfe eine Leistung nach dem SGB XII ist, ist sie aber auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten.
Die dafür maßgebliche Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 832,00 Euro (ab dem 1. Januar 2018), den Kosten der Unterkunft und eventuell einem Familienzuschlag von 292,00 Euro (ab dem 1. Januar 2018) pro Person für weitere Haushaltsangehörige. Von dem Einkommen, das die auf diese Weise ermittelte Einkommensgrenze überschreitet, wird ein zumutbarer Anteil auf die Blindenhilfe angerechnet.
Der Vermögensfreibetrag beträgt (seit dem 01.04.2017) 5.000,- Euro zuzüglich weiterer Beträge für Haushaltsangehörige.
Adresse:
Stadthaus 2
Natruper-Tor-Wall 5
49076 Osnabrück
Teamleitung 50-11, Team 1 und Team 2
Ihre Ansprechpartner im Team 2