Denkmalrechtliche Genehmigung
Pflicht zur Erhaltung gem. § 6
Der Eigentümer hat die Verpflichtung, sein Baudenkmal instand zu halten, zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen; er darf es nicht so verändern, dass der Denkmalwert beeinträchtigt wird oder verloren geht; er darf es auch nicht gefährden oder gar beseitigen. Auch Veränderungen in der Umgebung von Baudenkmalen bedürfen einer Genehmigung gem. § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
Denkmalrechtliche Genehmigung gem. § 10 des NDSchG
Gemäß § 10 des NDSchG bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer
Der Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege ist als Untere Denkmalschutzbehörde für den Bereich der Stadt Osnabrück zuständig. Er bearbeitet den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung und erteilt eine schriftliche Genehmigung für Maßnahmen. Erst nach der Genehmigung darf mit den Arbeiten begonnen werden. Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung sowie die Genehmigung selbst sind kostenlos.
Bei allen baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.